BVerfG, 2 BvR 133/10Urteil v. 2012-01-18 · § 61 Nr 1 StGB
§ 5 Abs 3 des hessischen Maßregelvollzugsgesetzes (juris: MVollzG HE ), der Bedienstete von privatisierten Maßregelvollzugseinrichtungen ermächtigt, bei Gefahr im Verzug vorläufig besondere Sicherungsmaßnahmen gegen einen im Maßregelvollzug Untergebrachten anzuordnen, mit GG vereinbar – zur Frage, inwieweit Aufgabenübertragungen im Maßregelvollzug auf privatisierte Träger mit Art 33 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 GG und den Grundrechten der in diesen Einrichtungen Untergebrachten in Einklang stehen
BVerwG, 1 C 4/17Urteil v. 2018-02-22 · § 61 Nr 5 StGB
Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafe nicht an zusätzlicher Entziehung der Fahrerlaubnis
BVerfG, 2 BvR 228/12Beschluss v. 2013-02-20 · § 61 Nr 1 StGB
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung der medizinischen Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs - Gesetzesvorbehalt für Rechtfertigung des Eingriffs in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG - § 22 Abs 1 S 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (juris: PsychKG SN 2007) verfassungswidrig und als gesetzliche Grundlage nicht geeignet - Gesetzliches Erfordernis der Zustimmung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters nicht hinreichend
BVerfG, 2 BvR 2122/11, 2 BvR 2705/11Beschluss v. 2013-02-06 · § 61 Nr 1 StGB
Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Altfällen nur unter engen Voraussetzungen mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (Fortführung von BVerfGE 128, 326 und BVerfGE 129, 37) - erhöhte Vertrauensschutzbelange auch bei vorheriger Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (Abkehr von BVerfGK 16, 98) - Verstärkung der Vertrauensschutzbelange durch Art 5, 7 EMRK (juris: MRK)
BGH, 6 StR 142/23Urteil v. 2023-12-13 · § 61 StGB
Sicherungsverfahren: Prüfung der Geeignetheit der in Betracht kommenden Unterbringungsmöglichkeiten eines psychisch kranken und betäubungsmittelabhängigen Täters