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Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
das Berufsverbot.
Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn…
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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