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Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen, hilfsweise dem mutmaßlichen Stifterwillen, oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt wird.
Kommt die Stiftung oder ein Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde binnen einer von der Stiftungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann diese die Anordnung mit Zwangsmitteln unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung vollstrecken.
Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und…
Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das…
Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb…
Die Stiftungsbehörde hat Maßnahmen der Stiftungsorgane zu beanstanden, wenn sie gegen Gesetz oder Stiftungssatzung verstoßen. Sie kann verlangen, dass diese…
Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das…
Erfüllt der Verband die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.