StPO — InhaltsübersichtZweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug›Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des HauptverfahrensGesetzBund§ 208 StPO(weggefallen)Strafprozeßordnung · Zweites Buch, Vierter Abschnitt § 207§ 209 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 207§ 209