StPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 212 StPOErörterung des Verfahrensstands mit den VerfahrensbeteiligtenStrafprozeßordnung · Zweites Buch, Fünfter Abschnitt§ 213 Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.§ 213