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Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
In der Hauptverhandlung wird zunächst durch ein Mitglied des Berufungsgerichts über das bisherige Verfahren berichtet. Das Urteil des Berufsgerichts der ersten…
Das Protokoll über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, können die Staatsanwaltschaft oder die Berufsangehörigen beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung…
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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