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Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen
das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
§ 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433…
Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen gehört oder zusteht, gegen den sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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