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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorläufige Abkommen mit der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits, in Kraft zu setzen, welche den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der vier Staaten in Berlin näher regeln, sowie die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Diese Übergangsregelungen sollen sich hinsichtlich der Modalitäten des Aufenthalts an den in den bisherigen Stationierungsgebieten außerhalb Berlins geltenden Regelungen orientieren.
Die vorläufigen Regelungen sollen insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
Höchststärke, innerstädtische Standorte sowie Art und Umfang der Bewaffnung,
Regelungen und Beschränkungen hinsichtlich der Bewegungen der Streitkräfte außerhalb ihrer Standorte,
Regelungen betreffend die Bewegungen der Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zwischen dem Land Berlin und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sowie betreffend die Bewegungen der Mitglieder aller in den vorgenannten Ländern stationierten Streitkräfte und deren Familienangehörigen in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern,
Modalitäten des befristeten Aufenthalts und Abzugs.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 24. März 1955…
In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Bundeswehr und verbündete Streitkräfte" durch die Worte "deutschen und ausländischen Streitkräfte" ersetzt.
Die Mitgliedstaaten können Streitkräften, die nicht ihrer Hoheit unterstehen und aufgrund internationaler Übereinkünfte in ihrem Gebiet stationiert sind,…
befristeten Aufenthalt und planmäßigen Abzug der sowjetischen Streitkräfte,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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