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1Dieses Gesetz regelt das Recht der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in seiner jeweils geltenden Fassung gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.