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Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als der mit der Enteignung angestrebte Zweck nicht im Widerspruch zur Widmung steht oder den Bestand der Straße nicht beeinträchtigt.
1Die Enteignung bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde. 2Vor Erteilung der Zustimmung können weder vorbereitende Arbeiten noch der Baubeginn von der Enteignungsbehörde gestattet werden. 4. Abschnitt Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen