§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchGGemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
andere Maßnahmen, die bei einem Notfall von den beteiligten Behörden und sonstigen Organisationen ergriffen werden sollen, um nachteilige Auswirkungen des…
§ 102 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StrlSchGNotfallübungen
der Abstimmung der Entscheidungen der zuständigen Behörden und
§ 152 Abs. 1 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Erfüllung der Pflichten nach § 72 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes und nach § 107 dieser Verordnung dafür zu…
§ 105 Abs. 1 StrlSchGInformation der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
Die zuständigen Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes.
§ 92 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchGNotfallschutzgrundsätze
bei der Notfallreaktion von den zuständigen Behörden und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden und Organisationen auf der Grundlage dieses Gesetzes,…