§ 94 Abs. 2 Nr. 7 StrlSchGDosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
für kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und Gewässer,
§ 95 Abs. 5 StrlSchGBewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen
Für Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 94 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 119 StrlSchGRadiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation
In einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation sind die §§ 92 und 106 bis 111 entsprechend anzuwenden. An Stelle der Referenzwerte nach § 93…
§ 99 Abs. 2 Nr. 8 StrlSchGBesondere Notfallpläne des Bundes
für kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und Gewässer,
§ 118 Abs. 4 StrlSchGÜbergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für eine nach einem…