Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung · Teil 2, Kapitel 2, Abschnitt 2
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2, beizufügen.
§ 16 StrlSchG
§ 16 StrlSchGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen