§ 107 Nr. 1 StrlSchGAufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage
Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelle des Bundes zur Überwachung der Umweltradioaktivität übermittelt werden,
§ 111 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
macht dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie den zuständigen Behörden die in dem System nach Nummer 1 enthaltenen…
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SächsASAVOSächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung
dafür, unmittelbaren Zugriff auf die Daten des vom Bundesamt für Strahlenschutz betriebenen integrierten Mess- und Informationssystems für die Überwachung der…
§ 3 Abs. 5 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Das Bundesamt für Strahlenschutz legt den Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit…
Erwägungsgrund 49 32013L0059Nach Artikel 35 des Euratom-Vertrags sorgt jeder Mitgliedstaat für die Einrichtung eines geeigneten Programms zur Überwachung des Gehalts der Umwelt an…