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Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen
der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,
der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,
der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und
für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch…
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in…
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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