Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung · Teil 8, Kapitel 2
Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1 fort.
§ 199 StrlSchG
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