§ 9 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 StrlSchGTätigkeiten, Tätigkeitsarten
der Betrieb und die Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern,
§ 19 Abs. 5 StrlSchGGenehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend…
§ 20 Abs. 1 StrlSchGPrüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige. Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist…
Nr. 81 Nr. 1 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Strahlenschutzgesetz 1.1 | Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 1.1.1 | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach §…