§ 22 Abs. 1 StrlSchGAnzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Wer hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
§ 19 Abs. 1 StrlSchGGenehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Wer beabsichtigt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen, sofern der Betrieb nicht nach…
§ 9 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:
§ 25 Abs. 1 StrlSchGGenehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender…
§ 21 StrlSchGBeendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder den…