§ 193 Abs. 1 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
§ 99 Absatz 1 und § 100 Absatz 1 und 4 sind erst anzuwenden auf Bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Zeitpunkt ist § 47 Absatz 2 in Verbindung…
§ 101 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 des Strahlenschutzgesetzes in den Fällen, in denen die effektive Dosis 0,1 Millisievert im Kalenderjahr nicht…
§ 187 Abs. 5 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Für eine Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 erteilt wird, gelten bis zum 31. Dezember 2020 die…
§ 100 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
die nicht von den Buchstaben a oder b erfasst werden, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 99 Absatz 1 genannten Grenzwerte oder die Grenzwerte…
Erwägungsgrund 13 32013L0059Die geltenden Jahresgrenzwerte der effektiven Dosis für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sollten beibehalten werden. Es dürfte…