§ 200 Abs. 1 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen, die nach § 66 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 4a…
§ 177 Abs. 4 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die Bestimmung zum Sachverständigen ist auf fünf Jahre zu befristen.
§ 84 Abs. 4 BVOTBergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 15. Januar 2007 in der für das Saarland geltenden Fassung
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.
§ 43 Abs. 2 DVOSächsBODurchführungsverordnung zur SächsBO
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Sachverständigenverordnung vom 30.…
§ 72 Abs. 3 AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Anforderungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gelten nicht für…