Anlage 13 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2160)
§ 112 Abs. 4 StrlSchGInformation der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
Die Informationen, Aufforderungen und Verhaltensempfehlungen umfassen die in Anlage 7 aufgeführten Punkte, die für den jeweiligen Notfall relevant sind.
§ 105 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchGInformation der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen.
§ 106 Abs. 2 Nr. 7 StrlSchGRadiologisches Lagezentrum des Bundes
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3,
§ 120 Abs. 5 StrlSchGInformation der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
§ 105 Absatz 4 gilt entsprechend.