§ 86 Nr. 14 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
dass und auf welche Weise im Zusammenhang mit der Behandlung von Menschen die eingesetzten Verfahren auf Risiken für unbeabsichtigte Expositionen zu untersuchen…
§ 105 Abs. 1 StrlSchVVorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in systematischer…
§ 83 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
im Rahmen einer medizinischen Exposition oder
§ 114 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchVAnforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
über eine Funktion verfügt, die die Parameter zur Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt, oder,…
§ 14 Abs. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe…