§ 110 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchVAufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
informiert unverzüglich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über ein bedeutsames Vorkommnis und
Art. 93 Abs. 2 32013L0059Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betriebsleitung von Altmetallverwertungsanlagen dazu, die zuständige Behörde umgehend zu unterrichten, wenn vermutet wird…
§ 111 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchVAufgaben der zentralen Stelle
informiert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich über ihr vorliegende Informationen und ihre Auswertung zu einem…
§ 173 Nr. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
die Vermutung oder die Kenntnis, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch verwendet worden ist.
§ 95a Abs. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Auskunft über Abfälle und sonstige Gegenstände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, über Errichtung, Betrieb…