§ 175 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
festzulegen, welche Messgrößen im Hinblick auf die Ermittlung der äußeren Exposition zu benutzen sind und wie diese Ermittlung zu erfolgen hat,
Anlage 18 StrlSchV(zu den §§ 171, 197) Dosis- und Messgrößen
Dabei ist
§ 197 Abs. 1 StrlSchVDosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
Die in Anlage 18 Teil A Nummer 1 Buchstabe b genannte Messgröße ist spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1…
Anlage 6 StrlSchV(zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
Für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 Satz 2 genannten Dosiskoeffizienten zu verwenden. Für beruflich tätige Personen sind…
§ 169 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
sie über die erforderlichen Verfahren zur Ermittlung der Exposition verfügt,