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Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das technische Verfahren der Erzeugung und den Aufbau der persönlichen Kennnummer nach § 170 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes.
Das Bundesamt für Strahlenschutz kann eine Identifikationsnummer, die eine zuständige Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes vergeben hat, als persönliche Kennnummer verwenden, wenn die Identifikationsnummer
der überwachten Person eindeutig zugeordnet werden kann,
während der Lebenszeit der überwachten Person unverändert besteht und
bei der überwachten Person oder dem Beschäftigungsbetrieb verfügbar ist.
Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat sowie das technische Verfahren der Übermittlung nach § 170 Absatz 4 und der Auskunftserteilung nach § 170 Absatz 5 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes.
die persönliche Kennnummer nach Absatz 3,
die Einrichtung und Führung des Registers über berufliche Expositionen,
bei anmeldebedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssituationen.
die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3 Satz 1,
die Inhalte der Aufzeichnungen nach § 167 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.