§ 88 Abs. 5 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die im Register gespeicherten Daten sind nach der letzten Aktualisierung der Angaben über eine hochradioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewahren.
§ 84 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StrlSchVRegister über hochradioaktive Strahlenquellen
in den Fällen, in denen übermittelte Daten nicht vollständig sind oder eine hochradioaktive Strahlenquelle gefunden wurde, und
§ 197 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen nur, wenn bis zum 31. Dezember 2020 nachgewiesen ist, dass die Voraussetzung des § 13 Absatz 4 erfüllt ist,
§ 85 Abs. 4 StrlSchVBuchführung und Mitteilung
Bei hochradioaktiven Strahlenquellen hat der Strahlenschutzverantwortliche zusätzlich zu der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 dafür zu sorgen, dass dem Register…
§ 168 Abs. 2 StrlSchVFund und Erlangung
Die zuständige Behörde teilt den Fund oder die Erlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt…