§ 99 Abs. 1 StrlSchVBegrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a…
§ 118 Abs. 4 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für eine nach einem…
§ 139 Abs. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Wird während der Sanierungsmaßnahmen vorübergehend die Exposition erhöht, so soll diese einen Richtwert für die effektive Dosis von 6 Millisievert im…
§ 106 Abs. 3 Nr. 1 StrlSchVVorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivitäten die Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 um nicht mehr überschreiten als das
§ 12a Abs. 1 Nr. 2 AtDeckVVerordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, ohne…