§ 174 Abs. 2a StrlSchVStrahlenpass
Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines registrierten Strahlenpasses um bis zu fünf Jahre verlängern, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1…
§ 171 Nr. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
wann zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, welche Daten nach § 170…
§ 208 Abs. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Bauartzulassungen von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes eingefügt sind, von Anlagen zur…
§ 166 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchVSchutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.
§ 68 Abs. 4 StrlSchVBeschäftigung mit Strahlenpass
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach Absatz 1 und von der Pflicht zur Vorlage nach Absatz 3 befreien,…