§ 49 Nr. 3 Buchst. a StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Angaben über eine Bauartzulassung bekannt zu machen sind und
§ 46 Abs. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde übermittelt den Antrag gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7 dem Bundesamt für Strahlenschutz,…
§ 48 Nr. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 nach Maßgabe der Voraussetzungen, die für den anzeigebedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender…
§ 45 Abs. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die Bauart folgender Vorrichtungen kann auf Antrag des Herstellers oder Verbringers der Vorrichtung zugelassen werden (bauartzugelassene Vorrichtungen):
§ 47 Nr. 5 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist,