§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
geplanten Expositionssituationen,
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchVVorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
ein Vorkommnis zu vermeiden,
§ 112 Abs. 2 StrlSchVMeldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
Die §§ 108 bis 110 finden im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung keine Anwendung.
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StrlSchVSpezifische Freigabe
die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil C eingehalten werden,
§ 80 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der planfeststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Absatz 3 des…