§ 1 StromPBG
Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
die Entlastung der Letztverbraucher
durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und
durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten,
die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen,
die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und
die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund.