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Droht eine Vorschrift Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
Droht eine Vorschrift Freiheitsstrafe mit einem höheren Höchstmaß als zwei Jahre an, so tritt an die Stelle dieses Höchstmaßes das Höchstmaß von zwei Jahren.