§ 23 StrRehaGGesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im BeitrittsgebietZusammentreffen von AnsprüchenZitatstelleAnsprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oderZusammentreffen von Ansprüchen