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Die Gemeinden können die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Die Reinigung der Fahrbahnen können die Gemeinden den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
In der Satzung sind Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.
Die Satzung kann vorsehen, daß auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernimmt. Die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.
Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung
Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den Gemeinden zu reinigen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des…
Abwasserverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als…
Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im…
Die Gemeinden können von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine…
1Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.