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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung von Steuerstatistiken ganz oder teilweise einzustellen oder die Periodizitäten zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Steuerstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben oder den in diesem Gesetz vorgesehenen Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Erhebungen mit einmaliger Wirkung zu verlängern oder zu verkürzen, wenn der Erkenntniswert der Statistiken hierdurch wesentlich verbessert wird.
die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die…
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung…
die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu…
die Erhebung von Sachverhalten einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern oder den Kreis der zu Befragenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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