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Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertreterinnen oder den Vertretern der Berufspraxis zu berufenden externen Expertinnen oder Experten mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.
Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages können auf Antrag der…
Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere…
Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender…
Neben die beiden in Teil 4 dieser Verordnung geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Studienakkreditierungsstaatsvertrag auch alternative…
Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche…
Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.