StUG — InhaltsübersichtDritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes›Erster Unterabschnitt Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und BegünstigtenGesetzBund§ 14 StUG(weggefallen)Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik · Dritter Abschnitt, Erster Unterabschnitt § 13§ 15 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 13§ 15