§ 24 Abs. 1 StUGVerwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
Für die Verwendung der Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25…
§ 19 Abs. 3 StUGZugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben…
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StUGErfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe von Unterlagen,
§ 31 Abs. 2 StUGGerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden
Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften…
§ 11 Abs. 7 StUGRückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv
Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.