§ 2 Abs. 5 StVFernLVBegriffsbestimmungen
Das Gesamtsystem zum Fernlenken ist die Gesamtheit aus technischer Ausrüstung zum Fernlenken und dem damit ausgestatteten Kraftfahrzeug, für das die technische…
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StVFernLVBetriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt,
§ 10 Abs. 2 Nr. 4 StVFernLVAnforderungen an die fernlenkende Person
zum Leitstand dessen Komponenten, Technik, Bedienung, Login und Einbindung in das Kontrollzentrum,
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 StVFernLVPflichten des Herstellers der technischen Ausrüstung zum Fernlenken
ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.1 zu erstellen,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StVFernLVWiderruf der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt,