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Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, den Strafvollzug in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung wissenschaftlich zu begleiten und insbesondere die Behandlungsmaßnahmen zu evaluieren. In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen. Die Ergebnisse sind für die Praxis nutzbar zu machen.
§ 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform entsprechend.
Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich…
§ 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und…
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und…
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Aufgaben der Beiräte (§ 105), die Befugnisse (§ 106) und die Pflicht zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.