§ 6 KraftstoffLBVVerordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer VersorgungskriseAntragsberechtigteZitatstelleHalter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung im Geltungsbereich…Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise