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Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),
Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),
Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),
Warnweste (§ 53a Absatz 2),
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2).
die Prüfungsart,
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom…
diese während der Fahrt sicher angebracht sind,
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.