Anlage XVI StVZO
(zu § 47 Absatz 2 Satz 2) Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Anlage XVI StVZO
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 788 - 802)
Anlage XVI StVZO
Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu sein; er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.
Anlage XVI StVZO
Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt werden müssen.
Anlage XVI StVZO
Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, dass der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m–1 beträgt.
Anlage XVI StVZO
Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp: ..........
Anlage XVI StVZO
Nummer der Genehmigung: ..........