Anlage XXVI StVZO
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 900 - 915)
Fahrzeughersteller:
Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis: 12345Typ und AusführungTyp SchlüsselnummerEmissions- SchlüsselnummerGenehmigung des PartikelminderungssystemsEintragung der Partikelminderungsstufe
Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in Anlage III oder V.
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden.
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der gekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen nach Anhang II, Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.
Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben in Anhang V
Partikelminderungsstufe PM 5: als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst: .......... Datum, Unterschrift: ..........
..........
Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO