§ 15 Abs. 1 Nr. 6 FZVVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
§ 32e Abs. 1 Nr. 4 StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 mit einer Leermasse größer als 600 kg.
§ 32c Abs. 2 StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind,…
§ 42 Abs. 3 StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen…
Anlage 7 Nr. 2.2.1 Buchst. c FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,