§ 72c Abs. 4 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hämatopoetische Stammzellen und Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut.…
§ 96 Nr. 18b AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
ohne Erlaubnis nach § 72 Absatz 4 Satz 2, § 72b Absatz 1 Satz 3 oder § 72c Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 72c Absatz 4 Satz 1, dort genannte…
§ 4a AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer…
§ 72 Abs. 4 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Abweichend von Absatz 1 dürfen hämatopoetische Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut nur von einer…