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Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 betraut oder nicht betraut werden darf.
Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Übermittlungen nach den §§ 39 und 40 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden.
Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der…
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der…
Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen…
Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Ist die betroffene…
Zuweisung oder Nichtaufnahme, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,
nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.