Erwägungsgrund 1 32024L3017RICHTLINIE (EU) 2024/3017 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
In der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr festgelegt und ist…
Art. 5 Abs. 4 32009L0018RICHTLINIE 2009/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Bei Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See, die nicht unter die Absätze 1, 2 oder 3 fallen, entscheidet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde, ob eine…
§ 1 Abs. 1 SUGZielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dazu, die Vorsorge für die Sicherheit der Seefahrt einschließlich des damit untrennbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von…
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SUGZielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3
der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen, durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist, und
§ 7a Nr. 3 SeeFSichV 1993Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
andere Geräte, die berechtigter Weise für die Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als wesentlich gelten, vor Störungen geschützt werden,