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Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind, diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind.
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen berücksichtigt sind. Sechster Abschnitt
Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 87 Absatz 2 über die Aufstellung…
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft…
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft…
Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 die für…
Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat bei der Errichtung oder Änderung aller in den Geltungsbereich des…
Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.