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Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018 Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 – 31. 12. 2018“ um die Jahresbeträge ergänzt.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78 000 Euro und monatlich 6 500 Euro,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96 000 Euro und monatlich 8 000 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018 Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 – 31. 12. 2018“ um die Jahresbeträge ergänzt.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 800 Euro und monatlich 7 150 Euro.
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